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Steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes für Eltern Das Jahressteuergesetz 2009 bringt deutliche Verbesserungen für die Absetzbarkeit des Schulgeldes. Künftig können Eltern für jedes Kind bis zu 5.000 Euro pro Jahr, höchstens 30 Prozent des Schulgeldes, steuerlich geltend machen. Um den Höchstbetrag komplett auszuschöpfen, müsste das Schulgeld mindestens 16.666 Euro jährlich betragen. Nicht abgesetzt werden können Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Und die Regelung gilt bereits für 2008. Für die Absetzbarkeit ist Voraussetzung, dass die Eltern für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld haben. Die Schulart - ob Ersatz- oder Ergänzungsschule - spielt dabei keine Rolle mehr, sondern der Abschluss: Die Schule muss auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Die Änderung (§ 10 Absatz 1 Nr. 9 EStG) im Wortlaut: "30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt." Steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen / Kosten der Ausbildung Bei der steuerlichen Behandlung von Schulgeldzahlungen bzw. Kosten der Ausbildung einer/s volljährigen Schülers/in ist diese/r stets Vertragspartner des Beschulungsvertrages und kann daher die Kosten in seiner/Ihrer Steuererklärung ansetzen. Steuerzahler, die sich in der Aus- oder Fortbildung befinden, können sich seit kurzer Zeit freuen. Künftig sind (fast) alle Kosten, die hierbei entstehen, voll von der Steuer absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmalig mit Urteil vom 04.12.2002 entschieden, dass die Kosten von Umschulungsmaßnahmen zur Vorbereitung eines Berufswechsels bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten nach § 9 (Einkommenssteuergesetz) EStG sein können (Aktenzeichen VI R 120/01). Mit einem weiteren Urteil vom 27.05.2003 hat der BFH auch die Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung nunmehr den Werbungskosten nach § 9 EStG zugeordnet und festgelegt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung nicht mehr nur der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (Aktenzeichen VI R 33/01). Bei der Geltendmachung von Werbungskosten gelten bestimmte gesetzliche Pauschalbeträge, § 9 a EStG. Sollte der/die Auszubildende während der Ausbildung noch kein bzw. kein nennenswertes eigenes Einkommen erzielen, kann sie/er die Ausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anerkennen lassen (BFH Urteil vom 27.5.2003, VI R 33/01). Sie/Er kann einen betragsmäßig begrenzten Verlustvortrag nach § 10 d Einkommensteuergesetz in seiner Steuererklärung beantragen und damit diesen nach der Ausbildung mit dem ersten Einkommen geltend machen. Auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Ziffer 7 EStG und die Vorschrift für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG wird ergänzend hingewiesen. Nähere Beratung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für Bildungszwecke erhalten Sie bei den Dienstleistern des steuerberatenden Gewerbes.
Förderungen und Ausbildungsbeihilfen
Was kostet eine Ausbildung am Präha Bildungszentrum? Die Kosten für die zahlreichen verschiedenen Ausbildungen, Fortbildungen und Seminare an den Präha-Bildungseinrichtungen finden Sie auf den einzelnen Seiten der Rubriken:
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