Präha Gruppe: Wir bilden aus in Therapie, Rehabilitation, Prävention, Wellness, Fitness
Präha Gruppe: Wir bilden aus in Therapie, Rehabilitation, Prävention, Wellness, Fitness
Präha Gruppe: Wir bilden aus in Therapie, Rehabilitation, Prävention, Wellness, Fitness Präha Gruppe: Wir bilden aus in Therapie, Rehabilitation, Prävention, Wellness, Fitness Präha Gruppe: Wir bilden aus in Therapie, Rehabilitation, Prävention, Wellness, Fitness
Abstand
Präha Gruppe: Wir bilden aus in Therapie, Rehabilitation, Prävention, Wellness, Fitness Abstand
» zur Detailsuche

Präha Gruppe: Ausbildung und Fortbildung in Therapie, Rehabilitation, Prävention, Wellness, Fitness

 

Sie sind hier: Home » Studieninfos » Förderungen / Kosten

 

» Steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes für Eltern
» Steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen / Kosten der Ausbildung
» Förderungen und Ausbildungsbeihilfen
» Was kostet eine Ausbildung am Präha Bildungszentrum?
» MeisterBAföG: Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsförderungsgesetz (AFBG)
» Soldatengesetz
» Kostenlose Tools zur Berechnung staatlicher Zuschüsse und Fördermittel

 

Steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes für Eltern

Das Jahressteuergesetz 2009 bringt deutliche Verbesserungen für die Absetzbarkeit des Schulgeldes. Künftig können Eltern für jedes Kind bis zu 5.000 Euro pro Jahr, höchstens 30 Prozent des Schulgeldes, steuerlich geltend machen. Um den Höchstbetrag komplett auszuschöpfen, müsste das Schulgeld mindestens 16.666 Euro jährlich betragen. Nicht abgesetzt werden können Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Und die Regelung gilt bereits für 2008.

Für die Absetzbarkeit ist Voraussetzung, dass die Eltern für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld haben. Die Schulart - ob Ersatz- oder Ergänzungsschule - spielt dabei keine Rolle mehr, sondern der Abschluss: Die Schule muss auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten.

Die Änderung (§ 10 Absatz 1 Nr. 9 EStG) im Wortlaut:

"30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt."

Stellungnahme zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Schulgeldabsetzbarkeit Stellungnahme zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Schulgeldabsetzbarkeit
Handreichung des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2009 an die obersten Finanzbehörden der Länder

(PDF-Dokument, 3 Seiten / 38 KB)

 

Steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen / Kosten der Ausbildung

Bei der steuerlichen Behandlung von Schulgeldzahlungen bzw. Kosten der Ausbildung einer/s volljährigen Schülers/in ist diese/r stets Vertragspartner des Beschulungsvertrages und kann daher die Kosten in seiner/Ihrer Steuererklärung ansetzen.

Steuerzahler, die sich in der Aus- oder Fortbildung befinden, können sich seit kurzer Zeit freuen. Künftig sind (fast) alle Kosten, die hierbei entstehen, voll von der Steuer absetzbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmalig mit Urteil vom 04.12.2002 entschieden, dass die Kosten von Umschulungsmaßnahmen zur Vorbereitung eines Berufswechsels bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten nach § 9 (Einkommenssteuergesetz) EStG sein können (Aktenzeichen VI R 120/01).

Mit einem weiteren Urteil vom 27.05.2003 hat der BFH auch die Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung nunmehr den Werbungskosten nach § 9 EStG zugeordnet und festgelegt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung nicht mehr nur der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (Aktenzeichen VI R 33/01). Bei der Geltendmachung von Werbungskosten gelten bestimmte gesetzliche Pauschalbeträge, § 9 a EStG.

Sollte der/die Auszubildende während der Ausbildung noch kein bzw. kein nennenswertes eigenes Einkommen erzielen, kann sie/er die Ausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anerkennen lassen (BFH Urteil vom 27.5.2003, VI R 33/01). Sie/Er kann einen betragsmäßig begrenzten Verlustvortrag nach § 10 d Einkommensteuergesetz in seiner Steuererklärung beantragen und damit diesen nach der Ausbildung mit dem ersten Einkommen geltend machen.

Auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Ziffer 7 EStG und die Vorschrift für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG wird ergänzend hingewiesen.

Nähere Beratung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für Bildungszwecke erhalten Sie bei den Dienstleistern des steuerberatenden Gewerbes.

 

nach obennach oben

 

Förderungen und Ausbildungsbeihilfen

  • BAföG
    Informationen im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de

  • Umschulung durch die BFA
    Informationen im Internet unter www.bfa.de

  • Bildungsprämie
    Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bietet Fort- und Weiterbildungeninteressierten einmal jährlich eine Bildungsprämie. Diese Prämie ist abhängig vom Jahreseinkommen und beträgt bis zu 500,- € im Jahr.
    Informationen im Internet unter www.bildungspraemie.info

  • Bildungskredit-Programm der Bundesregierung
    Die Bundesregierung hat ein gesondertes Bildungskredit-Programm für die Schüler und Studierenden aufgelegt, die wegen der fehlenden subjektiven Voraussetzungen keinen Anspruch auf Zuschüsse nach dem BAföG haben oder trotz Zuschüsse bedürftig sind. Der Bildungskredit wird von dem Bundesverwaltungsamt betreut und von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgezahlt. Im Gegensatz zur Sozialleistung BAföG spielen Einkünfte und Vermögen bei der Vergabe keine Rolle.
    Der Antrag ist bei dem zuständigen Bundesverwaltungsamt oder über das Internet www.bundesverwaltungsamt.de zu stellen. Das Programm existiert seit April 2001.

    • Es werden Studierende mit einem zinsgünstigen Kredit auch in fortgeschrittenen Studienphasen gefördert.
    • Ebenso Schüler/innen vom vorletzten Jahr einer berufsqualifizierenden Ausbildung an.
    • Monatliche Unterstützung von 300,- € bis zu zwei Jahren, unabhängig vom Einkommen und auch neben dem BAföG.
    • Der Bund übernimmt die Garantie für den günstigen Kredit (z. Z. 3 %).

  • Stipendium Begabtenförderung im Gesundheitswesen
    Die Begabtenförderung für berufliche Bildung richtet sich an Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung. Diese können sich um ein Stipendium für ihre Weiterbildung bewerben, wenn sie jünger als 25 Jahre sind und ihre Lehre mit einer Note besser als gut abgeschlossen haben. Neben dem Gesundheitsbereich werden auch die Kammerberufe gefördert. Im Rahmen des Förderprogramms erhalten die Stipendiaten über drei Jahre hinweg bis zu 5.400,- €, können Fortbildungen besuchen und bekommen zudem eine individuelle Betreuung. Die Begabtenförderung in der beruflichen Bildung fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (www.bmbf.de) im Schnitt mit jährlich mehr als 14 Millionen €.
    Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.begabtenfoerderung.de

 

nach obennach oben

 

Was kostet eine Ausbildung am Präha Bildungszentrum?

Die Kosten für die zahlreichen verschiedenen Ausbildungen, Fortbildungen und Seminare an den Präha-Bildungseinrichtungen finden Sie auf den einzelnen Seiten der Rubriken:
» Ausbildungen
» Fortbildungen
» Seminare

 

nach obennach oben

 

Informationen zum MeisterBAföG
Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsförderungsgesetz (AFBG)

Abstand

  1. Voraussetzungen des Antragstellers:

    Anerkannte und abgeschlossenen Erstausbildung

    Abstand

  2. Welche Maßnahme / Fortbildung wird gefördert?

    • Die Fortbildung muss eine Erstausbildung voraussetzen.
    • Die Fortbildung muss an einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule stattfinden.
    • Der Ausbildungsumfang muss mindestens 400 Unterrichtsstunden betragen.

    (Alle drei Bedingungen treffen zu für die Ausbildungen zum/r Motopäden/in und für die verkürzte Ausbildung der/s Masseurs/in und med. Bademeister/in zum/r Physiotherapeuten/in.)

    Abstand

  3. Wo stellt man die Anträge?

    Bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und den kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz des Antragstellers.

    Abstand

  4. Förderhöhe und -dauer und Rückzahlungsmodalität:

    Maximale Förderhöhe 612 Euro pro Monat.
    Davon sind 202 Zuschuss (keine Rückzahlung erforderlich) plus 412 Euro, die als Darlehen gewährt werden (dieses muss später zurück gezahlt werden).
    Förderdauer beträgt höchstens 24 Monate.
    Bei einer Teilzeitmaßnahme beträgt die Förderdauer höchstens 48 Monate.
    Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 4 Jahren nach der Karenzzeit mit monatlicher Mindestrate von 128 Euro. Der Zinssatz liegt deutlich unter den marktüblichen Zinssatz.

    Abstand

  5. Freibeträge bei den Einkommen:

    1. Beim Antragsteller: 215 Euro; 435 für jedes Kind; 480 beim Ehegatten
    2. Freibeträge vom Einkommen des Ehegatten: 960; 435 für jedes Kind

Abstand

» www.meister-bafoeg.de

 

nach obennach oben

 

Soldatengesetz

Zeitsoldaten haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer individuellen Ansprüche die Förderung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr in Anspruch zu nehmen. Näheres finden Sie hier.

 

nach obennach oben

 

Kostenlose Tools zur Berechnung staatlicher Zuschüsse und Fördermittel

Das Internetportal www.brutto-netto-rechner.info hilft bei der Berechnung staatlicher Zuschüsse, Renten und Fördermittel und bietet angehenden Studenten folgende kostenlose Tools:

 

 

« zurück zur Übersicht

 

nach obenAbstandnach oben

Abstand

Home | Sitemap

Infotermine | Bildungseinrichtungen | Ausbildungen | Weiterbildungen | Kurse | Aktivitäten | Wir über uns | Kontakt

Studieninfos/Newsletter | Alumni Club | Präha-Videos | Präha-Quiz

Presse | Veröffentlichungen | Internationale Partner | Präha-Jobs

Copyright © by Präha Gruppe | Impressum

 

Präha Gruppe: Wir bilden aus in Therapie, Rehabilitation, Prävention, Wellness, Fitness